Eizellspende, Embryonenspende, Leihmutterschaft – in der Fortpflanzungsmedizin ist heute vieles möglich. In Deutschland jedoch sind viele der neuen Verfahren durch das Embryonenschutzgesetz verboten, andere wiederum rechtlich nicht geregelt. Deswegen hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften Empfehlungen für ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz erarbeitet.
1978 kam in England Louise Brown zur Welt. Das erste Baby, das mit künstlicher Befruchtung gezeugt wurde. Eine Sensation: Einen menschlichen Embryo außerhalb des Mutterleibs, das hatte es bis dahin nicht gegeben. Heutzutage werden in Deutschland mehr als 100.000 künstliche Befruchtungen im Jahr durchgeführt – immer häufiger auch bei homosexuellen oder alleinstehenden Frauen.
Die Fortpflanzungsfreiheit ist im Grundgesetz verankert. Das Verbot bestimmter Fortpflanzungsmethoden muss der Staat demnach gut begründen. Hierzulande untersagte Verfahren wie Eizellspende oder Leihmutterschaft nehmen allerdings manche deutsche Paare im Ausland in Anspruch. Andere, wie die Embryonenspende, sind weitgehend ungeregelt.
„Wenn befürchtete Risiken ausbleiben, muss der Gesetzgeber das in seine Überlegungen einbeziehen.“
Über eine rechtliche Neuregelung hinaus geht es aber auch darum, eine breite gesellschaftliche Debatte zum Thema Fortpflanzungsmedizin anzustoßen.
„Bevölkerung aufklären, damit dieses Tabu und Stigma abgebaut wird.“
Damit Frauen, Männer oder Paare eine gute Entscheidung treffen können („informed consent“), braucht es umfangreiche, unabhängige Informationen. Daran jedoch mangele es, kritisieren die Autorinnen und Autoren der Stellungnahme. Kliniken und Zentren gingen nicht ehrlich genug mit Erfolg und Misserfolg der Behandlungen um, es gebe kein staatliches Register, keine Forschung und keine belastbaren Zahlen über die Methoden in Deutschland.
„Da muss man leider bei uns in Deutschland erhebliche Zweifel haben.“
„Wir können uns im Moment nur auf Forschung aus dem Ausland beziehen.“
Das Embryonenschutzgesetz zwingt die Behandelnden nicht selten zu einer dem heutigen internationalen Stand nicht mehr angemessenen Behandlung und führt zu unnötigen Risiken für Mutter und Kind. In der Praxis steigt der Unmut über die Untätigkeit des Gesetzgebers. Dies gilt offenbar zunehmend auch für die Gerichte, die sich zum Teil veranlasst sehen, selbst offen Rechtspolitik zu betreiben.
Als besonders regelungsbedürftig erweisen sich folgende Punkte:
„Wir nehmen in Kauf, dass Kindern Rechte vorenthalten werden, die sie nach deutschem Recht haben.“
Veröffentlicht: Mai 2019
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